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Züchtigungsrecht (Suche ehemalige Heimkinder aus Sülz)

Ruth ⌂ @, Köln, Dienstag, 18.05.2010, 18:43 (vor 5094 Tagen)
bearbeitet von Ruth, Dienstag, 18.05.2010, 19:39

Das finde ich hoch interessant, das es im deutschen Kaiserreich 1896 schon dafür Gesetze gab. Nur wem hats geholfen?

Ich habe bei Google Prügelstrafe eingegeben und bin so an diesen Text gekommen.

Delegation des elterlichen Züchtigungsrechts auf Dritte

Quelle von Wikipedia

Im kaiserlichen Deutschen Reich bestand seit 1896 ein gesetzlich
verankertes Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der damaligen Fassung lautete:

Kraft Erziehungsrechts darf der Vater "angemessene Zuchtmittel" gegen
das Kind anwenden.

Das väterliche Züchtigungsrecht bestand in der Bundesrepublik
Deutschland bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in
Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß
gegen den speziellen Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in
Art. 3 Absatz 2 Grundgesetz (GG) darstellte.

Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als im damaligen §
1626 BGB verankertes Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide
Elternteile (bzw. allgemeiner die Erziehungsberechtigten des Kindes)
ein. Dieser gewohnheitsrechtliche Grundsatz stellte damit im Sinne des
Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für eine
tatbestandsmäßige Körperverletzung dar. Damit der Rechtfertigungsgrund
griff, musste

1. ein konkretes Fehlverhalten vorliegen,
2. die Züchtigung musste zur Erreichung des Erziehungszieles
erforderlich und angemessen sein und
3. musste schließlich der Täter mit Erziehungswillen handeln.

Das Züchtigungsrecht war nicht übertragbar, übertragbar war jedoch die
Ausübung des Züchtigungsrechts.

Quelle von Wikipedia

Von mir

Und diese Übertragung des Züchtigungsrechts musste ausdrücklich von
Eltern schriftlich genehmigt werde.

Das heisst im Klartext. Die Heimerzieher dürften nur dann das
Züchtigungsrecht anwenden, wenn es von den Eltern schriftlich genehmigt
wurde.

Und auch nur die Züchtigungsstrafen, Wie Ohrfeigen, mit dem Rohrstock
auf den hintern (nackter hintern war generell verboten). Mit dem Linial
auf der Hand. Aber alles andere war auch schon damlas per Gesetzt verboten.

Von mir


Ist das OK so?

Admin: Liebe Ruth es fehlt ein Quellenhinweis (Link zur Seite/Verfasser) sofern der Text oder Teile eines Textes nicht von dir sind und von anderen Internetseiten hier rein kopiert wurden (Siehe Forumsregeln). Ausserdem habe ich deinen Eintrag als eigenständigen Tread gesetzt um so einen besseren Überblick im Forum zu ermöglichen. Bitte beachtet alle die Forumsregln! Danke

Regeln sind wir ja gewöhnt. Die haben wir ja zur genüge in Sülz eingetrichtert bekommmen.

--
Liebe Grüße Ruth


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